Das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Welche Folgen hat es für Immobilienmakler?

Seit 2014 gilt in Österreich das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAAG) der EU mit einigen wichtigen neuen Regelungen und Vorschriften, an die sich Makler halten müssen. Welche das sind und wie sie sich auf Ihr Maklergeschäft auswirken, erfahren Sie im Folgenden.

Was ist das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz?

Beim FAAG handelt es sich um ein europaweit geltendes Gesetz, durch welches vor allem der Konsumentenschutz gestärkt und die Informationspflicht von Dienstleistern und Warenlieferanten verschärft wird.

Als Fernabsatzverträge gelten alle Geschäftsfälle, bei deren Abschluss keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit vorherrscht. Dazu gehören zum Beispiel alle Verträge, die über Telefon, Internet und E-Mail abgeschlossen werden.

Auswärtsgeschäfte sind Vertragsabschlüsse, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Dieser Umstand tritt zum Beispiel dann ein, wenn ein Makler im Rahmen einer Ortsbegehung den Auftrag für die Vermittlung einer Immobilie erhält.

Zwar gibt es bei Immobiliengeschäften einige Ausnahmen, da die EU es für nicht möglich angesehen hat, diese europaweit zu harmonisieren, trotzdem gibt es auch viele neue Vorschriften, an die sich der Makler halten muss.

Welche neuen Vorschriften gelten für Immobilienmakler vor Vertragsunterzeichnung?

Eine der wichtigsten Neuregelungen ist die verpflichtende Widerrufsbelehrung. Sie als Makler müssen Ihren Auftraggeber schon bei der ersten Kontaktaufnahme darauf hinweisen, dass dieser binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Auftrag widerrufen kann.

Handelt es sich um einen Fernabsatz oder ein Auswärtsgeschäft ohne Schriftverkehr, ist diese Information mündlich zu erteilen. Die Frist beginnt jedoch erst dann, wenn ein verbindlicher Vertrag zustande kommt.

Ist keine Belehrung erfolgt, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zusätzliche zwölf Monate. Holt der Makler die Widerrufsbelehrung hingegen nach, beginnt eine 14-tägige Frist mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe.Die Daten des Ausweises bieten die Möglichkeit, den Wert der Immobilie besser einzuschätzen und sie zur Grundlage für Preisverhandlungen zu machen. Je besser die Werte, umso wertvoller ist das Haus.

Tipp: Um sich vor möglichen Streitereien zu schützen, ist es zu empfehlen, sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Widerrufsbelehrung rechtzeitig erfolgt ist. Um direkt mit der Arbeit beginnen zu können, kann dem Auftraggeber auch angeboten werden, ein direktes Verlangen und damit einen Verzicht auf das Rücktrittsrecht zu bestätigen.

Für den Makler gelten noch weitere vorvertragliche Informationspflichten. So muss Sie den Auftraggeber gemäß FAAG über folgende Punkte ungefragt informieren:

  • Eigenschaften und Umfang der Dienstleistungen
  • Anschrift des Unternehmens und dessen Erreichbarkeit (Fax- und Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  • Laufzeiten und Kündigungen
  • sämtliche zu erwartenden Kosten inklusive Maklerprovision, Steuern und Abgaben
  • gesonderte Anführung der Maklerprovision

Diese Informationen sind den Auftraggebern schriftlich mitzuteilen und auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Welche Folgen hat das Rücktrittsrecht für den Makler?

Tritt der Auftraggeber innerhalb der gesetzlich geltenden Rücktrittsfrist zurück, darf der Makler kein Honorar dafür verlangen. Auch ein anteiliges Verrechnen ist nicht erlaubt.

Vernachlässigt der Makler seine vorvertragliche Informationspflicht oder macht er falsche Angaben, dann droht eine Verwaltungsstrafe, die bis zu 1.450 Euro ausmachen kann.

Konnten Sie jedoch als Immobilienvermittler vor Ablauf der Rücktrittsfrist ein Geschäft vermitteln, erhalten Sie trotzdem Ihre Provision. Wurde die vereinbarte Leistung nämlich vollständig erbracht, dann besteht kein Rücktrittsrecht mehr.

Welche weiteren Gesetze sind für Makler relevant?

Neben den Neuregelungen des FAAG bleiben die Vorschriften des Maklergesetzes (MaklerG), der Immobilienmaklerverordnung sowie des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) weiterhin bestehen. Sie schreiben die Informationspflichten beim Zustandekommen eines Kauf- oder Mietvertrags sowie die dabei geltenden Rücktrittsrechte und Fristen vor.