Die bevorzugte Vertragsart bei Maklern ist der Alleinvermittlungsauftrag. Doch was genau wird darunter verstanden? Welche Vor- und Nachteile hat er? Erfahren Sie hier mehr über Ihre Rechte und Pflichten bei einer Alleinvermittlung.
Wie der Name schon sagt, sichert sich der Makler mit einem Alleinvermittlungsauftrag das exklusive Recht auf die Vermittlung einer Immobilie oder eines Grundstücks. Das bedeutet, dass der Auftraggeber kein weiteres Maklerbüro damit beauftragt. Der Makler selbst darf neben dem Objekt, auf das sich der Auftrag bezieht, weitere Objekte in unbegrenztem Ausmaß vermitteln.
Der größte Vorteil für Makler besteht darin, dass die Chance auf den Erhalt der Provision deutlich höher ist als bei einem allgemeinen Auftrag, bei dem die Auszahlung davon abhängt, wer das Objekt schneller vermitteln konnte.
Hat der Auftraggeber entgegen den vertraglichen Vereinbarungen noch einen anderen Makler eingeschaltet und konnte dieser einen Kauf- oder Mietvertrag erwirken, steht dem Makler mit Alleinvermittlungsauftrag trotzdem das Honorar zu. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Auftraggeber das Objekt privat vermitteln konnte oder er sich unerwartet gegen einen Verkauf oder die Vermietung entscheidet.
Weitere Vorteile sind:
Tipp: Für Ihre Kunden ist ein allgemeiner Auftrag interessanter, weshalb Sie viel Überzeugungsarbeit leisten müssen. Die intensive Konzentration auf die Vermarktung und ein starkes persönliches Engagement sowie eine Leistungsgarantie sind überzeugende Argumente. |
Der Nachteil dieser Vertragsart ist, dass sie nur mit Befristung abgeschlossen werden darf. Laut § 14 MaklerG sind folgende Fristen erlaubt:
Längere Fristen sind nur dann erlaubt, wenn die Vermittlung besonders schwer ist, wie etwa bei Gewerbeobjekten. Eine Verlängerung des Vertrags ist ohne Einschränkung erlaubt, allerdings muss diese unbedingt von beiden Parteien schriftlich bestätigt werden.
Unabhängig davon, ob es sich um einen allgemeinen Vertrag oder eine Vereinbarung zur Alleinvermittlung handelt, gelten für den Makler dieselben Regeln. Dazu gehören unter anderem:
Gehen Sie als Makler Ihren Pflichten nicht nach, gilt dies als wichtiger Grund für einen vorzeitigen Rücktritt seitens des Auftraggebers.
Der Vertrag hat dieselben Bestandteile wie ein allgemeiner Vertrag, mit Name und Anschrift von Auftraggeber und Maklerbüro, Bezeichnung und Beschreibung des Vermittlungsobjektes, Kauf- oder Mietpreis, Vertragskonditionen, Provisionsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen.
Bei den Auftragsbedingungen ist explizit darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Alleinvermittlungsauftrag handelt, auch ist dies in der Kopfzeile mit Bezug auf § 14 des Maklergesetzes zu erwähnen.
Üblicherweise wird schriftlich vereinbart, dass der befristete Auftrag nach Ablauf der Frist in einen unbefristeten, jederzeit kündbaren Maklervertrag übergeht.