Der Direktvertrieb in der Immobilienbranche ist eine rechtliche Grauzone – die Kaltakquise ist laut Telekommunikationsgesetz verboten. Doch es gibt Ausnahmen. Wie Immobilienmakler potentielle Kunden direkt ansprechen können und dabei rechtskonform handeln, erfahren Sie hier.
Immobilienmakler locken idealerweise über Empfehlungen und eine gute Außendarstellung Kunden an. Doch nicht immer fruchten großangelegte Werbemaßnahmen – vor allem junge Makler müssen sich ihren Erfolg hart erarbeiten. Darum werden sie häufig selbst aktiv und versuchen, über die direkte Kontaktaufnahme Kunden anzuwerben.
Bevor Immobilienvermittler bestimmte Kommunikationswege einschlagen, sollten sie jedochdie aktuelle Rechtslage in Österreich im Blick haben. Schließlich schützt das Telekommunikationsgesetz (TKG) hier die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Nach § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind unerbetene Nachrichten unzulässig. Dieses sogenannte Spamverbot schließt Anrufe zu Werbezwecken ein, sofern der Adressat vorab keine Zustimmung dazu gegeben hat. Weiters gilt das Gesetz auch für elektronische Post. Hier ist die Zusendung rechtswidrig, wenn
Als elektronische Post gilt per Gesetz jedwede Kontaktaufnahme mit Dritten, die auf elektronischem Weg erfolgt, also beispielsweise über E-Mail oder SMS. Ausgenommen sind hiervon Nachrichten, die von Firmen an Mitarbeiter und von Organisationen an Mitglieder verschickt werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) legt den Begriff der Direktwerbung weit aus. Gemeint sind Anrufe sowie elektronische Post, die für ein Produkt oder eine bestimmte Idee werben. Ganz allgemein gesprochen sind also sämtliche Benachrichtigungen unzulässig, die auf ein Bedürfnis und die Möglichkeiten seiner Befriedigung hinweisen.
Konkret fallen für Immobilienmakler darunter E-Mails, die Empfänger dazu auffordern, ihre Website aufzurufen oder ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Hier macht der OGH zwischen B2B und B2C keinen Unterschied.
Bei der elektronischen Post gibt es Ausnahmen: Sollten Sie als Immobilienmakler bereits die Kontaktdaten eines Kunden erhalten haben, beispielsweise im Zuge einer Dienstleistung oder eines abgeschlossenen Verkaufs, dann ist eine Einwilligung nicht mehr nötig.
Direktwerbung ist in diesem Fall zulässig – wenn Sie für ähnliche Produkte und Dienstleistungen werben. Allerdings sollten Sie dem Werbeempfänger jederzeit die Möglichkeit geben, die Werbung abzulehnen, beispielsweise indem Sie jeden E-Mail-Newsletter mit einer Abmelde-Option versehen.
Die Telefonakquise gilt in der Maklerbranche als effektiv – viele Unternehmen könnten ohne sie sogar nur schwer überleben. Zwar verbietet das TKG Anrufe zu Zwecken der Direktwerbung, allerdings sind diese sogenannten Cold Calls für Betroffene nur schwer nachweisbar: Das Telefonat müsste aufgezeichnet werden, doch hierfür ist wiederrum die Zustimmung des Anrufers erforderlich.
Experten stufen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Klage deshalb als sehr niedrig ein – trotzdem erfolgt die Telefonakquise stets auf eigene Gefahr.
Das örtliche Fernmeldebüro ist für den Bereich unerbetener Nachrichten zuständig. Betroffene können hier formlos eine Anzeige erstatten, wenn sie sich von Spammails oder Werbeanrufen belästigt fühlen. Verstöße gegen das TKG werden dann im äußersten Fall mit bis zu 37.000 Euro Verwaltungsstrafe geahndet.
Wer einen Verstoß komplett auszuschließen will, kann nur auf Direktwerbung via Telefon und E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers verzichten. Als einwandfrei rechtskonforme Wege zur Akquise bleiben weiterhin Werbeanzeigen per Post oder der persönliche Besuch vor Ort.
Außerdem haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Bekanntheit durch Empfehlungsmarketing sowie Online-Marketing-Maßnahmen weiter zu steigern und so Kunden abseits der Kaltakquise zu gewinnen.