Welche Rechte und Pflichten hat ein Doppelmakler?

So gestaltet sich die Rechtslage in Österreich

Wer als Doppelmakler tätig ist, muss neben den allgemein geltenden Regeln für Immobilienmakler weitere Pflichten erfüllen. Welche sind das? Und wann ist ein Makler ein Doppelmakler? Informieren Sie sich hier über die aktuelle Rechtslage in Österreich.

Was ist eine Doppeltätigkeit?

Von einer Doppeltätigkeit ist die Rede, sowohl für den Käufer oder Mieter als auch den Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie tätig ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er von einem zukünftigen Mieter den Auftrag erhält, für ihn eine Mietwohnung zu suchen, und gleichzeitig einen Vermieter vertritt, der eine passende Wohnung anbietet.

In den meisten Fällen treten Makler in Österreich als Doppelmakler auf.

Wie verhält sich ein Makler richtig, wenn er als Doppelmakler auftritt?

Makler sind laut § 5 des Maklergesetzes (MaklerG) dazu verpflichtet, beide Parteien auf die Doppeltätigkeit hinzuweisen. Gemäß dem österreichischen Konsumentenschutzgesetz hat die Information schriftlich zu erfolgen – der Makler muss also eine ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers einholen.

Nur wenn der Auftraggeber ein Unternehmen ist, muss der Makler keine Einwilligung einholen – in diesem Fall wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen ohnehin von einer Doppeltätigkeit ausgeht.

Eine besondere Herausforderung ist, die Interessen beider Parteien bestmöglich zu vertreten. Insbesondere bei Preisverhandlungen ist eine objektive Bewertung der Immobilie unerlässlich.

Neben diesen besonderen Pflichten gelten die üblichen Pflichten für Immobilienmakler, wie zum Beispiel:

  • Informationspflicht (Höhe der Provision, Nennung von Kaufpreis oder Miete, Information über die Immobilie inklusive Hinweis auf Mängel, Hinweis auf die mit dem Kauf und Verkauf einhergehenden Steuern, rechtliche Besonderheiten)
  • Erstellen eines rechtsgültigen Vertrags
  • Widerrufsbelehrung
  • eventuell Hinweis auf familiäres oder wirtschaftliches Nahverhältnis

Welche Rechte hat ein Doppelmakler?

Ein Doppelmakler darf von beiden Auftraggebern eine Provision in voller Höhe verlangen. Bei Kaufobjekten, die mehr als 48.449 Euro wert sind, kann er folglich jeweils drei Prozent netto (3,6 Prozent inklusive MwSt. verlangen). Gibt es keine Vereinbarungen bezüglich des Honorars, darf der Makler die Provision laut §§ 6 bis 8 MaklerG jeweils nur zur Hälfte von den beiden Auftraggebern einfordern.

Was passiert, wenn nicht auf die Doppeltätigkeit hingewiesen wurde?

Hat der Makler nicht darauf hingewiesen, dass er auch die andere Vertragspartei vertritt, kann der Auftraggeber die Provision aufgrund einer geringeren Verdienstlichkeit kürzen oder den Vertrag vorzeitig auflösen.

Wurde eine Belohnung vereinbart, kann die Herausgabe dieser eingefordert werden. Außerdem besteht ein Schadenersatzanspruch in Höhe finanziellen Schadens.