Ohne Maklervertrag keine Provision – doch wann genau wird ein Maklervertrag rechtskräftig und welche formalen Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Erfahren Sie hier alles zu den unterschiedlichen Formen und dem richtigen Aufbau des Maklervertrags.
Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag auf Grundlage des geltenden Maklergesetzes (MaklerG). Im Wesentlichen enthält er die Zusage des Auftraggebers, dem Makler eine Vergütung zu zahlen, wenn dieser ihm nach „vertragsmäßiger, verdienstlicher“ Tätigkeit ein Immobiliengeschäft mit Dritten vermittelt (§6 MaklerG). Auftraggeber können dabei Immobilienverkäufer oder -vermieter sein, aber auch Interessenten, denen der Makler zu einer passenden Immobilie verhilft.
Für Sie als Immobilienmakler ist diese vertragliche Vereinbarung also unerlässlich, um später für Ihre erfolgreiche Arbeit entlohnt zu werden.
Im Allgemeinen lassen sich zwei Varianten des Maklervertrags unterscheiden, die mit verschiedenen Vor- und Nachteilen für Makler einhergehen.
Vorteile | Nachteile | |
Allgemeiner Maklervertrag |
|
|
Alleinvermittlungsauftrag |
|
|
Alleinvermittlungsaufträge müssen nach § 31 KSchG immer schriftlich geschlossen werden, um rechtskräftig zu sein. Bei allgemeinen Maklerverträgen dagegen gibt es keine festgelegte Form. Sie können also schriftlich, mündlich oder schlüssig (z.B. durch einen Mausklick) zustande kommen. Letzteres gilt beispielsweise bei Interessenten, die über ein Online-Inserat auf Sie aufmerksam werden, Ihren Provisionssatz im Exposé nachlesen und Sie daraufhin beauftragen.
Doch auch bei schlüssigen oder mündlichen Vertragsschlüssen müssen Sie Ihren Auftraggebern eine schriftliche Bestätigung zukommen lassen.
Hinweis: Als Doppelmakler zwei Verträge schließen Ein Makler wird in den meisten Fällen als Doppelmakler tätig, sodass es bei der Vermittlung eines Objekts sowohl einen Kontrakt mit dem Abgeber als auch mit dem Interessenten geben muss. Private Kunden müssen über diese Doppeltätigkeit stets aufgeklärt werden (§ 5 MaklerG). Handeln Makler dagegen im Auftrag von Unternehmen, müssen sie diese darüber informieren, falls sie nicht als Doppelmakler tätig sind (§ 17 MaklerG). |
Bereits vor Abschluss des Vertrags sollten Sie Ihren Kunden ein Hinweisblatt mit folgenden Inhalten übermitteln:
Weiters sollten Sie folgende Aspekte vertraglich festhalten:
Die Wirtschaftskammer Wien bietet Maklern kostenlos Musterverträge und sonstige geschäftsrelevante Formulare an. Diese können Sie herunterladen und verwenden oder zur Orientierung nutzen, um einen individuellen Vertrag aufzusetzen.