Die verrücktesten Verkaufs- und Vermietungsgeschichten

So skurril kann es auf dem Immobilienmarkt zugehen

Manch ein Immobilienverkäufer oder -vermieter hat ganz eigene Vorstellungen vom Wert seiner Immobilie. Für den Makler und die Besitzer kann das sehr ärgerlich werden. Für alle anderen wird der Härtefall zur lustigen Anekdote. Wie zum Beispiel die folgenden drei Geschichten:

Vermieter fordert Schadenersatz nach 180 Prozent Mieterhöhung

Ein Weihnachtsgeschenk der unangenehmen Art erhielt ein Mieter im Dezember 2012 per Post. Er staunte nicht schlecht, als er in einem Brief vom Vermieter darüber informiert wurde, dass er ab Jänner mehr Miete bezahlen müsse. Seit einem Eigentümerwechsel im Jahr 2004 war dies nicht unüblich, die Miete wurde schrittweise erhöht, mit 242 Euro war sie zuletzt aber immer noch sehr günstig.

Das sollte sie plötzlich aber nicht mehr sein. Der Vermieter verlangte mit dem Jahreswechsel ganze 180 Prozent mehr vom Mieter. Dieser war damit nicht einverstanden – ein Fall für die Mietervereinigung und das Gericht. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Landesgericht und der Oberste Gerichtshof gaben dem Mieter schließlich nach einem zweijährigen Rechtsstreit Recht und erklärten die Mieterhöhung für unzulässig.

Doch der Hausbesitzer gab sich damit nicht geschlagen und wollte die Miete auf indirekte Weise eintreiben. 2016 reichte er Klage gegen den Mieter ein und forderte neben dem Auszug des Mieters von diesem 44.000 Euro Schadenersatz. Die Begründung dafür war, dass ihm nach Abzug der Betriebskosten von den Mieteinnahmen nur 30 Euro pro Monat übrig blieben. Außerdem habe er beinahe eine Million Euro in die Sanierung des Hauses investiert, wodurch Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem fairen Verhältnis stünden.

Bisher wurde noch kein rechtsgültiges Urteil gefällt. Der Mieter hat aber angeboten, für seine Wohnung in Simmering pro Monat 350 Euro Miete zu bezahlen. Im Durchschnitt liegen die Mietpreise hier bei etwa zwölf Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Es bleibt abzuwarten, ob sich der Vermieter damit einverstanden erklärt.

Des einen Eigentum ist des anderen Sperrmüll

Im Jahr 2013 stand ein Mieter in Wien-Meidling plötzlich vor verschlossener Tür – die zu seiner eigenen Mietwohnung gehörte. Sein Vermieter hatte sich in seiner Abwesenheit Zugang zur Wohnung verschafft und diese gemeinsam mit Helfern komplett leer geräumt. Selbst die Lebensmittel im Kühlschrank wurden dem Mieter nicht gelassen. Er hätte ohnehin keinen Zugriff gehabt, wurden doch gleichzeitig die Schlösser ausgetauscht.

Doch nicht nur diese kalte Delogierung ohne Gerichtshilfe war rechtswidrig, es sollte noch schlimmer kommen: Obwohl der Mieter eine Besitzstörungsklage einreichte und Recht bekam, erhielt er die eingelagerten Möbelstücke nicht wieder.

Sie hatten den Transport in den Keller nämlich weniger gut überstanden und wurden unbrauchbar. Der Mieter brachte Strafanzeige ein und forderte Entschädigung für den Wert seines Hab und Guts, etwa 3.000 Euro. Doch da hatte er seine Rechnung nicht mit dem Einrichtungsgeschmack der Richterin gemacht. Diese erkannte den Einwand des Vermieters, dass die Möbel wertlos seien und deshalb keine Sachbeschädigung vorliege, an. Der Vermieter wurde freigesprochen. Eine letzte Hoffnung des Mieters ohne Hausrat bleibt, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Ein Millionendeal, den keiner abwickeln möchte

Schon von Beginn an war der Wurm drin in einem der größten österreichischen Immobiliengeschäfte der letzten Jahre. Die Wiener Ringstraßen-Galerien sollten 2011 für 88,5 Millionen Euro den Besitzer wechseln und vom Verkäufer Erste Wiener Hotel AG zur Dom Immobilien Leasing GmbH wechseln.

Doch scheinbar wusste der Verkäufer selbst nichts davon. Er behauptete, es sei kein Vertrag zustande gekommen, und zog vor Gericht. Der Kaufvertrag wurde jedoch 2016 vom Obersten Gerichtshof als rechtswirksam erklärt.

Der nächste Streitpunkt folgte. So weigerte sich der Anwalt des Verkäufers, die Treuhandschaft für den Verkauf zu übernehmen. Stattdessen wurde vorgeschlagen, das vertraglich vereinbarte Angeld auf das Kanzleikonto und nicht wie üblich auf ein eigenes Treuhänderkonto zu überweisen. Der Käufer lehnte diesen Vorschlag ab.

Da sich Verkäufer und Käufer auf keinen Treuhänder einigen konnten, wurde laut OGH-Urteil der Präsident der Österreichischen Notariatskammer damit beauftragt, einen Treuhänder zu bestimmen. Doch dieser weigert sich nun, eine Auswahl zu treffen. Und da die Käufer das Angeld so nicht fristgerecht bezahlen konnten, ist nun abzuwarten, ob der Verkäufer nicht doch noch vom Rücktrittsrecht gebraucht macht. Es bleibt spannend.