Das darf ein Makler bei der Wohnungsbesichtigung fragen

So bekommen Sie die wichtigsten Infos von Interessenten

Abgeber wollen ihre Immobilie verständlicherweise in guten Händen wissen. Regelmäßiges Einkommen, Zukunftsplanung und familiäre Verhältnisse – je mehr Informationen es über den Interessenten gibt, desto besser. Allerdings hat das Nachforschen Grenzen. Welche Fragen Makler stellen dürfen und welche nicht

Wozu dient die Selbstauskunft von potentiellen Mietern und Käufern?

Besichtigungstermine bieten Maklern die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild über potentielle Abnehmer der Immobilie zu verschaffen. Schließlich geht es in erster Linie darum, einen Mieter oder Käufer zu finden, der sich den Wohnraum leisten kann, keine Mietschulden besitzt und einen möglichst langfristigen Verbleib plant.

Um Mietnomaden frühzeitig zu erkennen und andere unseriöse Interessenten zu entlarven, dürfen und sollten Sie also viele Fragen stellen. Jedoch müssen natürlich auch die Rechte der Interessenten gewahrt werden. Deshalb gibt es für die Fragerunde rechtliche Grenzen – aber auch Grauzonen.

Diese Fragen dürfen (und sollten) Sie stellen

Grundsätzlich dürfen Sie Interessenten per Gesetz alle Fragen stellen, die für den Miet- oder Kaufvertragsabschluss relevant sind. Dementsprechend zulässig sind also Fragen

  • zur Person und weiteren Personen, die einziehen wollen (Name, Alter, bisherige Anschrift),
  • zum Familienstand (in Bezug darauf, wie viele Personen inklusive Kinder einziehen),
  • zu Haustieren,
  • zum Arbeitsverhältnis und damit einhergehend
  • zum Nettoeinkommen.

Dies sind relevante Punkte, weil Sie dadurch in Erfahrung bringen können, ob Interessenten seriös sind und ihre Miete auch regelmäßig zahlen oder sich den Hauskauf wirklich leisten können. Die Antworten der Interessenten müssen dabei der Wahrheit entsprechen.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Als Makler sollten Sie deshalb auch folgende Dokumente von Interessenten einfordern:

  • Lichtbildausweis (Personalausweis oder Pass)
  • Gehaltszettel oder Arbeitsvertrag
  • Bonitätsauskunft

Hinweis: Einkommensangabe bei nicht-gefördertem Wohnraum

Bei gefördertem Wohnraum geht es gerade darum, Immobilien für Menschen mit geringem Einkommen zu schaffen. Deshalb sind Angaben zum Einkommen hier natürlich von zentraler Wichtigkeit und Pflicht. Für Mieter, die sich für eine nicht-geförderte Wohnung interessieren, ist die Antwort auf die Einkommensfrage dagegen freiwillig.

Per Mietrechtsgesetz (MRG) müssen Interessenten nur den Personalausweis vorlegen. Wenn Mieter oder Käufer die Frage nach dem Einkommen jedoch nicht beantworten oder belegen wollen, können Sie als Makler natürlich nicht sicherstellen, dass sie sich die Immobilie auch leisten können. Hier ist also Skepsis angebracht.

Sie können diese Selbstauskunft von Interessenten auch zum Auswahlkriterium machen. Sollten sich Interessenten weigern, Auskunft zu geben, können sie als Mieter oder Käufer jederzeit abgelehnt werden, solange es noch keinen Mietvertrag gibt.

Hinweis: Formulare zur Selbstauskunft

Es werden vorgefertigte Selbstauskunfts-Formulare vom österreichischen Kreditschutzverband (KSV) angeboten, die Sie Interessenten zum Ausfüllen geben können. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um amtliche Dokumente. Deshalb haben Falschangaben zunächst keine rechtlichen Folgen. Interessenten, die die Auskunft verweigern, können Sie allerdings von vornherein ausschließen. Auf die Selbstauskunft können Sie bereits im Inserat hinweisen.

Diese Fragen sind unzulässig

Das Gleichbehandlungsgesetz (GIBG) sichert jedem Österreicher das Recht zu, auch bei der Wohnraumversorgung gleich behandelt zu werden. Als Makler dürfen Sie deshalb zwar nach den Einkommensverhältnissen fragen, mögliche Einkommenspfändungen in Erfahrung bringen oder Auskunft zum Familienstand verlangen.

Unzulässig sind jedoch Fragen, die direkt in die Privatsphäre der Interessenten eingreift. Darunter fallen folgende Punkte:

  • künftige Familienplanung
  • vergangene Mietverhältnisse
  • Schwangerschaft
  • Nationalität
  • Religionszugehörigkeit
  • ethnische Herkunft
  • Mitgliedschaft in Parteien, Vereinen etc.
  • Krankheiten
  • Vorstrafen
  • Hobbies (z.B. Musik hören)
  • persönliche Vorlieben (z.B. Rauchen)

Potentielle Mieter und Käufer müssen diese Fragen nicht beantworten – es besteht keine Aufklärungspflicht, auch falsche Aussagen werden laut Mietrecht nicht geahndet. Bei Vorstrafen allerdings gibt es Ausnahmen: Ausgenommen vom Gleichbehandlungsgesetz sind Straftaten, die im Zusammenhang mit Gewalt gegen ehemalige Vermieter stehen und Strafen wegen Mietschulden.

Wenngleich Fragen nach dem Rauchverhalten für den Abgeber durchaus von Interesse sein können – das Gleichbehandlungsgesetz sollten Sie als Makler selbstverständlich tolerieren. Sollten Sie Fragen dieser Art stellen, dürfen Sie keine wahrheitsgetreue Antwort erwarten. Interessenten sind üblicherweise darum bemüht, das Idealbild eines unauffälligen und zuverlässigen Mieters zu verkörpern. Mieterschutzorganisationen empfehlen dieses Vorgehen sogar auch.

Bei Besichtigungsterminen müssen Sie sich neben den Pflichtangaben also letztlich immer auf Ihre Erfahrung und Menschenkenntnis verlassen, wenn es darum geht, Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Interessenten zu ziehen.

Folgen bei Falschangaben: Mögliche Konsequenzen für Mieter

Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass Mieter und Käufer bei der Besichtigung gelogen haben, kann das rechtliche Folgen haben – allerdings nur, wenn die Fragen auch zulässig waren. Hat der Mieter beispielsweise ein falsches Gehalt angegeben und der Vermieter jedoch auf Basis dessen dem Mietvertrag zugestimmt, kann dieser laut Österreichischem Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) anfechtbar sein.

Wie die juristischen Folgen im Detail aussehen, muss natürlich individuell beurteilt werden. Falschangaben zu zulässigen Fragen oder verschwiegene Mietschulden fallen jedoch in der Regel juristisch unter den Tatbestand der arglistigen Täuschung. Der Mietvertrag wird dann üblicherweise fristlos gekündigt, auch Schadensersatz ist möglich. Falschangaben zu unzulässigen Fragen können dagegen nicht strafrechtlich verfolgt werden.