Seit 2012 ist in Österreich das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) in Kraft. Für Makler ist diese Regelung von hoher Relevanz: Als Vermarkter der Immobilie gehört es zu seinen Aufgaben, die energetischen Kennwerte für den Interessenten zugänglich zu machen. Erfahren Sie hier, welche Details in Bezug auf den Energieausweis besonders wichtig sind.
Abgesehen von vereinzelten Ausnahmen brauchen alle Arten von Immobilien, die verkauft oder neu verpachtet oder vermietet werden sollen, einen Energieausweis. Bei Neubauten ist der Ausweis bereits eine Voraussetzung für die Baugenehmigung, bei Altbauten muss er eventuell nachträglich erstellt werden. Grundsätzlich ist er alle zehn Jahre zu erneuern.
Zu den Ausnahmen, für die kein Energienachweis erfolgen muss, gehören:
Wenn Wohnungen vermietet oder verkauft werden, kann ein Ausweis für die Gesamtenergieeffizienz der betroffenen Wohnung, vergleichbarer Wohnungen im selben Gebäude oder des gesamten Gebäudes vorgelegt werden.
Bei Einfamilienhäusern kann ein in Bezug auf Größe, Heiztechnik, Ausstattung und Lage vergleichbares Gebäude zur Ermittlung der Werte herangezogen werden.
Energieausweise geben Auskunft über das verwendete Heizsystem, Heizwärme-Energie, Warmwasser-Energie, Heiztechnik-Energie und Endenergiebedarf. Sie können diese Werte nützen, um sie dem Kunden gegenüber im Rahmen einer Hausbesichtigung als besondere Vorteile einer Immobilie zu präsentieren, zum Beispiel indem Heizkosten dauerhaft eingespart werden können. Dabei ist es sinnvoll, den Interessenten die Kennzahlen zu erklären und anhand praktischer Beispiele zu veranschaulichen.
Die Daten des Ausweises bieten die Möglichkeit, den Wert der Immobilie besser einzuschätzen und sie zur Grundlage für Preisverhandlungen zu machen. Je besser die Werte, umso wertvoller ist das Haus.
Tipp: Da die Energiekennzahl keine Auskunft über den tatsächlichen Strom- und Energieverbrauch gibt, ist es sinnvoll, Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre vorzulegen. Das gilt insbesondere bei Gewerbe- und Industrieobjekten mit einem hohen Energieverbrauch. |
Ein Makler darf den Ausweis nicht selbst ausstellen, da ihm die Befähigung dazu fehlt. Dazu berechtigt sind unter anderem: Ingenieurbüros, Gebäude-, Verfahrens-, Elektro-, Klima- und Ziviltechniker oder auch Baumeister.
Dadurch, dass ein Immobilienmakler gegenüber Interessenten eine Informationspflicht hat, muss er einen Energieeffizienznachweis erbringen können. Ist noch kein Ausweis vorhanden, muss er den Verkäufer oder Vermieter darauf hinweisen und ihn auffordern, diesen zu beantragen.
Der Makler hat auch eine Anzeigepflicht. Ohne Informationen über den Energiebedarf können Sie zunächst keine Zeitungsannonce oder Onlineanzeige schalten, da die Angaben zum Ausweis ein verpflichtender Bestandteil sind. Der Heizwärmebedarf und der Gesamt-Energieeffizienz-Faktor sind hierbei besonders wichtige Punkte. Eine Ausnahme bilden Aushänge in Schautafeln des Maklerbüros, die keine detaillierten Angaben brauchen.
Im Falle eines Vertragsabschlusses gilt eine Vorlagepflicht. Dadurch, dass der Makler mit dem Abschluss des Vertrages beauftragt wird, gehört es zu seinen Aufgaben, stellvertretend für den Verkäufer oder Vermieter dem Käufer oder Mieter den vollständigen Ausweis innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen.
Wenn ein Makler die Vorlagepflicht verletzt, verstößt er gleichzeitig gegen seine Sorgfaltspflicht. Der Vertragspartner hat nach Ablauf der 14-tägigen Frist zwei Möglichkeiten. Er kann:
Auch von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden drohen Sanktionen in Form von Verwaltungsstrafen von bis zu 1.450 Euro. Diese Strafe kann ein Makler nur abwenden, wenn er nachweisen kann, dass er den Auftraggeber über die Vorlagepflicht informiert hat, dieser ihr aber trotzdem nicht nachgekommen ist. Die Strafe ist dann vom Kunden zu bezahlen.
Tipp: Vor Geschäften, bei denen sich der Auftraggeber weigert, einen Energieausweis vorzulegen, ist eher abzuraten. Nachdem der Ausweis heutzutage Standard ist, wird er von Interessenten erwartet. Eine diesbezügliche Informationslücke wirft deshalb nicht nur auf den Verkäufer, sondern auch auf den beauftragten Makler ein schlechtes Licht. |