Die Vergabe der Wohnungen erfolgt nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (§ 8 WGG). Das bedeutet, dass die Wohnungen an Personen vergeben werden, die einen dringenden Wohnbedarf haben und die gesetzlichen Voraussetzungen – wie etwa Einkommensgrenzen und Haushaltsgröße – erfüllen.
Der einmalige Finanzierungsbeitrag beträgt: 24.520,44€