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Sacherl in Dorfgebiet inkl. 1,60 ha Nutzgrund

Kosten

Kaufpreis
€ 429.000,00
Provisionshinweis
3% des Kaufpreises plus 20% USt.

Ausstattung

Badezimmer
1
Heizungsart
Zentralheizung
Gesamtzahl Garagen / Stellplätze
6

Merkmale

Fläche
352 m²
Baujahr
1963
Grundstücksfläche
16.194 m²

Energie

HWB (kWh/m²a)
172.2
HWB-Klasse
E
fGEE
2.17
fGEE-Klasse
D

Beschreibung

Dieses charaktervolle Sacherl Baujahr 1963 in der Nähe von Peuerbach

bietet mit rund 1,60 Hektar Grundfläche – bestehend aus Acker- und Wiesenflächen – eine seltene Gelegenheit für Naturliebhaber und Freunde des

Landlebens.

Die Liegenschaft befindet sich in einer ruhigen Lage mit

nur wenig direkten Nachbarn und verbindet ländliche Idylle mit guter

Erreichbarkeit. Peuerbach ist in wenigen Fahrminuten erreichbar und bietet

sämtliche infrastrukturelle Annehmlichkeiten.

Das Wohnhaus verfügt über ca. 216 m² Wohnfläche inklusive

Keller und ist durch eine großzügige Waschküche direkt mit dem Stall verbunden. Eine praktische und zugleich praktische Verbindung zwischen Wohntrakt und Wirtschaftsgebäude. Insgesamt stehen rund 351 m² Nutzfläche zur Verfügung verteilt auf Nebengebäude,  Stall, Tenne und vier Garagen.

Im Obergeschoss des Wohntraktes befinden sich eine Küche,

ein Wohnzimmer, ein Badezimmer, ein Vorraum und 4 Schlafzimmer.

Das Erdgeschoss verfügt über eine Küche, eine Wohnstube, einen

Vorraum, eine Speis/Abstellraum, ein extra Zimmer und die Waschküche.

Dieses Sacherl vereint Naturverbundenheit, Ruhe und

vielseitige Nutzungsmöglichkeiten – eine seltene Gelegenheit für alle, die das

Leben am Land in vollen Zügen genießen möchten.

Nicht barrierefrei!

Ab sofort!

Dieses Objekt Bedarf beim Kauf der Zustimmung der OÖ Grundverkehrskommission:

Das OÖ. Grundverkehrsgesetz 1994 (OÖ. GVG 1994) umfasst Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und an Baugrundstücken sowie Rechtserwerbe an allen Grundstücken durch Ausländer, und zwar in der Form, dass die Eintragung bestimmter Rechtserwerbe im Grundbuch erst nach der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen kann.

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