Diese Liegenschaft besticht durch ihre sonnige und ruhige Lage mit uneinsehbarem Innenhof in guter, sehr naturnaher Wohnlage von Unterstockstall mit viel Charme. Sämtliche Wohnwünsche werden durch geschickt angelegte Wohnräume und Nebengebäude, eine Weinkellerröhre sowie einen Stadel erfüllt. Im geschützten Innenhof liegt der uneinsehbare Garten.
Man betritt das vermutlich um 1900 bis 1950 in seiner ursprünglichen Form erbaute, soeben neu sanierte Wohnhaus wahlweise über einen geschlossenen Innenhof oder einen zentralen Vorraum von der Straße aus. Der Innenhof und Garten ist für ungebetene Blicke nahezu uneinsehbar.
Über einen gut dimensionierten Vorraum erreicht man zentral die Wohnessküche mit neuer Küche inkl. sämtlicher Markengeräte, Essplatz und Wohnbereich. Weitere Wohnwünsche werden durch ein Kinderzimmer, ein Schlafzimmer mit angrenzendem Schrankraum, ein weiteres, hofseitiges Zimmer sowie ein Badezimmer mit Dusche, WC und Waschmaschine erfüllt. Die Liegenschaft ist somit ideal für eine kleine Familie oder zwei Personen, selbstverständlich auch als Zweitwohnsitz oder Wochenendhaus bestens geeignet.
Ausreichend Stauraum für Personen mit platzaufwendigen Hobbies bieten Nebengebäude in Form einer Werkstatt, eines Holzlagers, einer wunderschön erhaltenen, gewölbten Kellerröhre sowie eines Stadels. Weiters ist das Landhaus teilweise unterkellert.
Beheizt wird die gesamte Liegenschaft sehr kostengünstig durch eine Zentralheizung mit Pellets. Die Gesamtliegenschaft ist als Bauland-Agrargebiet gewidmet, somit wäre hier auch Tierhaltung möglich!
NÜTZEN SIE DIESE GELEGENHEIT UND FORDERN SIE EIN UNVERBINDLICHES EXPOSÉ DIESER LIEGENSCHAFT AN, UM SICH VORAB ÜBER SÄMTLICHE LIEGENSCHAFTSDETAILS ZU INFORMIEREN.
Gerne übermitteln wir Ihnen ein unverbindliches Exposé mit der Adresse sowie sämtlichen Detaildaten zur Liegenschaft. Wir bitten Sie jedoch aufgrund der Nachweispflicht gegenüber dem Eigentümer dazu, Ihre vollständige Wohnadresse im Anfrage-Text der jeweiligen Internetplattform einzutragen.
Ein Energieausweis wurde vom Eigentümer bzw. Verkäufer/Vermieter, nach Aufklärung über die ab 01.12.2012 geltende generelle Vorlagepflicht, noch nicht vorgelegt. Daher gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.